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Was versteht man unter PSA?
Alle Infos zu PSA-Arten, Arbeitsschutzgesetz & Pflichten im Betrieb

Was versteht man unter persönlicher Schutzausrüstung (PSA)?

Alles, was Sie zum Thema PSA wissen müssen – für Industrie, Handwerk & Produktion

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist in vielen Arbeitsbereichen gesetzlich vorgeschrieben. Doch was genau zählt eigentlich dazu? Welche Arten von PSA gibt es – und wer trägt die Verantwortung? Wir erklären es Schritt für Schritt.

Definition: Was ist persönliche Schutzausrüstung?

Laut der Verordnung (EU) 2016/425 ist PSA jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, eine Person gegen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken zu schützen.

Dazu zählen unter anderem:

PSA schützt immer den Einzelnen – im Gegensatz zu technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Gesetzliche Grundlagen und Pflichten

Wer ist wofür verantwortlich?

Rolle

Pflicht

Arbeitgeber

Bereitstellung der PSA kostenlos, Unterweisung, regelmäßige Kontrolle, Ersatz bei Defekt

Arbeitnehmer

Pflicht zur Nutzung der PSA, sachgemäßer Umgang, Meldung bei Mängeln

Sicherheitsbeauftragte

Unterstützung bei Auswahl, Einsatzüberwachung, Beratung bei Gefährdungsbeurteilungen

 

Relevant sind unter anderem: 

• ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) 

• PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) 

• DGUV-Regelwerke (z. B. Regel 112-191, 112-192, 112-193)


Die drei PSA-Kategorien nach Risikoklasse

Die Europäische PSA-Verordnung unterscheidet zwischen drei Risikokategorien:

Kategorie

Risikoart

Beispiele

I (geringes Risiko)

Oberflächliche Gefahren

Sonnenbrillen, Gartenhandschuhe

II (mittleres Risiko)

Mechanische, chemische oder thermische Risiken

Sicherheitsschuhe, Schnittschutzkleidung

III (hohes Risiko)

Lebensbedrohliche Gefahren

Atemschutzgeräte, Absturzsicherung, Chemikalienschutzanzüge

Kategorie III-PSA darf nur mit zusätzlicher Unterweisung verwendet werden.

Beispiele für PSA im industriellen Einsatz

1. Produktion & Montage:

Sicherheitsschuhe S1/S3, Schutzbrille, Montagehandschuhe

2. Metallverarbeitung & Schweißen:

Hitze- & Flammenschutzkleidung (EN ISO 11611/11612), Schweißerschutzhelm

3. Chemische Industrie:

Chemikalienschutzhandschuhe, Ganzkörperanzug (EN 14605), Atemschutzmaske

4. Lager & Logistik:

Warnschutzkleidung (EN ISO 20471), rutschhemmende Schuhe, Handschuhe

5. Elektroindustrie:

ESD-Schutzkleidung, ESD-Schuhe, isolierende Handschuhe


Gefährdungsbeurteilung: Wann ist PSA vorgeschrieben?

Bevor PSA zum Einsatz kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§5 ArbSchG). Dabei wird ermittelt:

  • Welche Risiken bestehen für die Beschäftigten?
  • Können technische oder organisatorische Maßnahmen das Risiko beseitigen?
  • Falls nicht: Welche PSA ist erforderlich?

Die PSA ist immer die letzte Stufe der Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip):

  1. Technisch (z. B. Schutzgitter, Absaugung)
  2. Organisatorisch (z. B. Arbeitsanweisung)
  3. Persönlich (z. B. Schutzbrille, Handschuhe)


Auswahl, Wartung & Lagerung – das wird oft vergessen

Auswahl: Die PSA muss zum Risiko, zur Umgebung und zur Person passen (z. B. Größe, Tragekomfort, Einsatzdauer). 

Wartung: Je nach Einsatzart ist eine regelmäßige Prüfung und ggf. Desinfektion vorgeschrieben – z. B. bei Helmen, Atemschutz oder Gehörschutz. 

Lagerung: PSA darf nicht durch UV-Strahlung, Hitze oder Feuchtigkeit geschädigt werden. Achten Sie auf richtige Lagerbedingungen laut Herstellerangabe.


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Häufige Fragen (FAQ)

Muss der Arbeitgeber PSA bezahlen?
Ja, PSA muss dem Mitarbeitenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Muss ich PSA tragen, auch wenn sie unbequem ist?

Ja, die Tragepflicht ist gesetzlich geregelt. Arbeitgeber müssen allerdings auch auf Komfort achten.

Wer haftet bei einem Unfall ohne PSA?
Im schlimmsten Fall haftet der Arbeitnehmer persönlich, wenn er sich vorsätzlich nicht an die PSA-Pflicht hält.

Fazit: PSA ist Pflicht – und schützt Leben

Persönliche Schutzausrüstung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes – besonders in der Industrie und Produktion. Arbeitgeber müssen passende PSA bereitstellen, Arbeitnehmer sind zur Nutzung verpflichtet. Nur gemeinsam kann das Ziel erreicht werden: Null Arbeitsunfälle.

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